Bewertung

Bewertung
Verfahren zur Bestimmung des Werts von Gütern oder Handlungsalternativen. Die Höhe des Wertansatzes richtet sich nach dem Zweck oder Anlass der B.
I. B. in der Bilanz:Je nach den mit der Aufstellung einer  Bilanz verfolgten Zielen sind bei der B. der einzelnen Bilanzpositionen unterschiedliche Wertansätze zu wählen. So ist z.B. bei der Erstellung von sog. Sonderbilanzen, d.h. Bilanzen, die bei bestimmten Anlässen (z.B.  Gründung,  Umwandlung,  Abwicklung,  Überschuldung) aufgestellt werden, mit dem  Ertragswert, dem  Tageswert ( Auseinandersetzungsbilanz) oder dem  Veräußerungswert statt mit  Anschaffungs- oder  Herstellungskosten oder dem Nominalwert zu bewerten.
– (1.) Allgemeine Bewertungsgrundsätze für die Jahresbilanz (§§ 242 ff. HGB): Sie sind bei anderen Bilanzarten unter Beachtung des jeweiligen Bilanzierungszwecks entsprechend anzuwenden. Grundsätze im Einzelnen: a) Die B. hat den  Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu entsprechen (§ 243 I). V.a. gelten: (1) Grundsatz der Bilanzidentität (§ 252 I Nr. 1); (2) Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prinzip), d.h. es ist bei der B. von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, wenn nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 I Nr. 2); (3) Prinzip der Einzelbewertung (§ 252 I Nr. 3) zum Abschlussstichtag ( Stichtagsprinzip); (4) Wertaufhellung (§ 252 I Nr. 4) d.h. es sind wertbeeinflussende Tatbestände, die ihre Ursache vor oder am Abschlussstichtag haben, aber erst danach bekannt werden, zu berücksichtigen; (5) Vorsichtsprinzip, konkretisiert als Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip (§ 252 I Nr. 4); (6) Abgrenzungsprinzip, d.h. Aufwands- und Ertragsbildung nach der wirtschaftlichen Verursachung und nicht nach dem Zahlungszeitpunkt (§ 252 I Nr. 5); (7) Grundsatz der Bewertungsmethodenstetigkeit (§ 252 I Nr. 6).
- Vgl. tabellarische Übersicht „Bewertung – § 252 Abs. 1 HGB“ .
- b) Von den Grundsätzen (1) bis (7) darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
- 2. B. in der handelsrechtlichen Jahresbilanz: Für  Vermögensgegenstände stellen die  Anschaffungskosten oder  Herstellungskosten die Wertobergrenze dar (§ 253 I HGB); eingetretene Wertsteigerungen (etwa marktbedingt) bleiben außer Betracht (Anschaffungswertprinzip; Realisationsprinzip).
- Bei den abnutzbaren Anlagegegenständen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige  Abschreibungen zu verringern. Außerplanmäßige Abschreibungen ( Sonderabschreibungen) können bei allen Gütern des Anlagevermögens vorgenommen werden, um die Gegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Sie sind vorzunehmen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung (§ 253 II HGB); außer in diesem Fall können Kapitalgesellschaften außerplanmäßige Abschreibungen nur bei den Vermögensgegenständen vornehmen, die Finanzanlagen sind (§ 279 I HGB).
- Für Gegenstände des Umlaufvermögens gilt das (strenge)  Niederstwertprinzip, d.h. von den möglichen Wertansätzen gemäß § 253 III HGB ist der jeweils niedrigste zu wählen. Außerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, soweit diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, dass in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Vermögensgegenstände aufgrund von Wertminderungen geändert werden muss (§ 253 III HGB).
- Gemäß § 253 IV HGB dürfen für alle Vermögensgegenstände außerdem Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vorgenommen werden. Für Kapitalgesellschaften ist dies jedoch explizit ausgeschlossen (§ 279 I HGB). Damit wird für diese eine Wertuntergrenze fixiert. Schließlich sind nach § 254 HGB auch Abschreibungen möglich, um Vermögensgegenstände mit dem noch niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerlich zulässigen Abschreibung beruht; bei Kapitalgesellschaften allerdings nur insoweit, als das Steuerrecht ihre Anerkennung bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, dass sie sich aus der Handelsbilanz ergeben (§ 279 II HGB). Niedrigere Wertansätze aufgrund außerplanmäßiger Abschreibungen im Anlagevermögen, Abschreibungen gemäß dem strengen Niederstwertprinzip oder zur Berücksichtigung künftiger Wertschwankungen im Umlaufvermögen, Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung sowie steuerrechtlich zulässige Abschreibungen dürfen gemäß § 253 V und § 254 Satz 2 HGB beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen („Beibehaltungswahlrecht“); für Kapitalgesellschaften ist dies ausgeschlossen, da § 280 I HGB ein grundsätzliches  Wertaufholungsgebot vorschreibt. Im Wesentlichen besteht die Zuschreibungspflicht für Kapitalgesellschaften (§ 280 II HGB) nur für den Fall, dass der Wertansatz in der Handelsbilanz (HB) unter dem in der Steuerbilanz (StB) liegt (z.B. bei steuerlicher Nichtanerkennung einer handelsrechtlich für geboten gehaltenen Sonderabschreibung). Entfällt der Grund für den niedrigeren HB-Wertansatz, gilt handelsrechtlich ein Wertaufholungsgebot zum Wertansatz der StB. Freiwillige, parallele Zuschreibungen in HB und StB bei entsprechender Entwicklung des  Tageswertes sind zulässig. Um die durch die Zuschreibung entstehenden Buchgewinne von der Ausschüttung auszunehmen und zur Berücksichtigung evtl. anfallender Ertragsteuern können gemäß § 58 IIa AktG und § 29 IV GmbHG Vorstand bzw. Geschäftsführung und der Aufsichtsrat (bzw. GmbH-Gesellschafter) den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen nach § 280 I HGB (vereinfachend wird man von 40 Prozent der Zuschreibung ausgehen können) in die anderen  Gewinnrücklagen einstellen, ohne dass hierdurch die übrigen Gewinnverwendungskompetenzen beschnitten werden. Der Betrag dieser Rücklagenzuführung ist entweder gesondert in der Bilanz auszuweisen (Wertaufholungsrücklage) oder im  Anhang anzugeben.
- Vgl. Abbildung „Bewertung – Bewertungsvorschriften des HGB“.
– (3.) Steuerrechtliche Bewertung: Von Bedeutung ist die B. in der  Steuerbilanz für Zwecke der  Ertragsteuern und in der  Vermögensaufstellung für Zwecke der  Substanzsteuern (heute praktisch nur noch  Erbschaftsteuer). Grundsätzlich bestimmt sich die steuerliche B. nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes, soweit nicht Spezialvorschriften anderer Steuergesetze vorgehen.
- a) Die ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften sind in § 6 EStG geregelt und verdrängen damit die Regelungen des Bewertungsgesetzes. Zu beachten ist, dass gemäß § 5 EStG für die Steuerbilanz grundsätzlich die GoB maßgeblich sind ( Maßgeblichkeitsprinzip). Da dies auch für die Bewertung gilt, sind, soweit § 6 EStG nicht andere Maßstäbe bestimmt, die Wertansätze der Handelsbilanz in die Steuerbilanz zu übernehmen. Als Wertmaßstab nennt § 6 EStG neben den  Anschaffungskosten bzw.  Herstellungskosten den  Teilwert. Bei den einzelnen Bilanzpositionen sind bes. folgende steuerliche Besonderheiten zu beachten: (1) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um die  Absetzungen für Abnutzung (AfA) o.Ä., anzusetzen. Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Fällt die Wertminderung später fort, muss eine entsprechende  Zuschreibung vorgenommen werden. (2) Andere Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, immaterielle Wirtschaftsgüter, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Stattdessen kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden, wenn die Wertminderung dauerhaft ist; auch hier besteht Zuschreibungspflicht bei späterem Wegfall der Wertminderung. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Verbindlichkeiten. Unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als zwölf Monaten sind mit 5,5 Prozent abzuzinsen. (3) Entnahmen und  Einlagen sind grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten. Entsprechendes gilt für die B. von Wirtschaftsgütern bei der Eröffnung eines Betriebes. (4) Wirtschaftsgüter beim entgeltlichen Erwerb eines Betriebes sind mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
- b) Die Bewertungsmaßstäbe der Vermögensaufstellung sind im Bewertungsgesetz festgelegt. Gemäß § 109 BewG werden die zu einem  Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG ermitteln (bilanzierende Kaufleute), grundsätzlich mit den Steuerbilanzwerten angesetzt. Für andere Steuerpflichtige gelten die ertragsteuerlichen Werte. In der Vermögensaufstellung existieren damit nur noch folgende Bewertungsunterschiede zur ertragsteuerlichen B.: (1) Grundstücke und Mineralgewinnungsrechte sind mit dem  Bedarfswert anzusetzen. (2) Anteile an Personengesellschaften sind mit dem anteiligen Wert des Betriebsvermögens zu erfassen. (3) Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften sind weiterhin mit dem  gemeinen Wert, d.h. mit dem Börsen- oder Marktpreis oder einem aus Verkäufen abgeleiteten Wert oder ersatzweise mit dem Stuttgarter Wert ( Stuttgarter Verfahren) anzusetzen.
II. B. in ausgewählten Sonderbilanzen: Abwicklungsbilanz,  Gründungsbilanz,  Insolvenzstatus,  Überschuldungsbilanz,  Umwandlungsbilanzen.
III. B. in der Kostenrechnung:1. Der einem betriebszweckbezogenen Gütergebrauch oder -verbrauch zuzuordnende Kostenwert hängt grundsätzlich vom Zweck der Verwendung der Kosteninformation ab ( Auswertungsrechnung). Der Verbrauch von auf Lager liegendem Material für einen Zusatzauftrag z.B. zieht dann keine Kosten nach sich, wenn das Material bei Nichtverarbeitung verderben würde; er ist mit  Wiederbeschaffungskosten zu bewerten, wenn das Lager nach der Lagerentnahme wieder auf den ursprünglichen Bestand aufgefüllt wird.
- 2. Für die laufende Kostenerfassung erweist sich eine derartige Bewertungsvielfalt als unpraktikabel. Als Standardwert zieht man deshalb durchweg die  Anschaffungskosten bzw.  Herstellungskosten heran (wie in der externen Rechnungslegung). Auswertungen für spezielle Rechnungszwecke erfordern dann Umbewertungen.
- 3. B. als Zurechnungsproblem: I.Allg. wird gefordert, die B. (als Zuordnung eines Geldbetrags auf ein Gut) am jeweiligen Zweck auszurichten. Das gilt bes. für den  wertmäßigen Kostenbegriff. Ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Zweck und B. besteht jedoch nur selten. Eine Objektivierung des Rechnungswesens verlangt Preiseindeutigkeit. Sie kann erreicht werden, wenn das  Identitätsprinzip auch auf die Zuordnung der Beschaffungsentgelte bzw. -ausgaben, primär auf die beschafften Gütereinheiten und sekundär auf die verbrauchten Güter und die entstehenden Leistungen angewendet wird.
IV. B. einer Unternehmung als Ganzes: Unternehmungsbewertung. Literatursuche zu "Bewertung" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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